SATZUNG
IMPRESSUM
 
§ 1 Rechtliche Stellung
   
(1) Der Verband trägt den Namen Behindertenverband Rostock e.V. nachfolgend genannt BVR e.V.
Sitz und Gerichtsstand: Rostock, Bundesland Mecklenburg/Vorpommern.
Das Geschäftsjahr des BVR e.V. ist das Kalenderjahr.
   
(2) Der BVR e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter der Registriernummer VR 7 eingetragen.
   
§ 2 Ziel und Zweck des BVR e.V.
   
(1) Der BVR e.V. ist eine soziale Organisation. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Soweit durch Unternehmungen des BVR e.V. Überschüsse erzielt werden, so sind diese den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken des BVR e.V. zuzuführen. Der BVR e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
   
(2) Die Mitglieder des BVR e.V. erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus finanziellen Mitteln des BVR e.V. Die Finanzmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des BVR e.V. verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des BVR e.V. widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
(3) Ziel und Zweck des BVR e.V. ist es, auf eine optimale Integration Betroffener hinzuwirken und deren Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen entgegen zu wirken. Er sieht seine Hauptaufgabe darin, Menschen mit Behinderungen und deren Familien ein weitestgehend, aktives und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Dabei arbeitet der Vorstand mit Verbänden, Vereinen, Organisationen, Institutionen, politischen und religiösen Kräften, die das gleiche Ziel verfolgen, zusammen.
   
(4) Der BVR e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat.
   
(5)

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Hilfe für seine Mitglieder in behinderten-, versorgungs-, sozialversicherungs- und sozialhilfsrechtlichen sowie in anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten.
  • Beratung und Vertretung in einschlägigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und anderer gesetzlichen Festlegungen.
  • Förderung der Barrierefreiheit.
  • Förderung der Mobilität Behinderter.
  • freie Trägerschaft von sozialen Einrichtungen.
   

§ 3

Mitgliedschaft
   
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des BVR e.V., die regelmäßige und satzungsgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages, sowie der Wille, die Ziele und Zwecke des BVR e.V. zu unterstützen.
   
(2) Mitglied des BVR e.V. kann jede natürliche Person werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nicht Volljährige benötigen die Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters.
   
(3) Die Mitgliedschaft steht allen behinderten und nichtbehinderten Menschen offen. Selbständige Gruppen, Klubs, Initiativen, Selbsthilfegruppen und Organisationen können bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit Mitglied des BVR e.V. werden (juristische Personen).
Über den Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
   
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand als Mitglied des
BVR e.V. bedarf einer schriftlichen Begründung. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Antrag.
   
(5)

Als fördernde Mitglieder des BVR e.V. können aufgenommen werden:

  • Bürger, die materiell und ideell das Anliegen des BVR e.V. unterstützen und bereit sind, einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen, der nicht niedriger als der
    Mindestbeitrag der ordentlichen Mitglieder ist.
  • Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
   
(6)

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftlich erklärten Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • durch Auflösung des BVR e.V.
  • bei juristischen Personen durch deren Austritt oder Auflösung.

  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden.
   
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
   
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist die Grundlage für die Finanzierung des BVR e.V. Er ist im voraus zu zahlen.
Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung; näheres regelt die verbandsinterne Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  Fördernde Mitglieder zahlen einen Betrag, unter Beachtung des § 3 (5), über dessen Höhe sie selbst entscheiden. Die Mitgliedsbeiträge entsprechen in ihrer Höhe und Zweckbestimmung den allgemeinen Anforderungen der Gemeinnützigkeit.
  Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag können auch Spenden auf das Beitrags- und Spendenkonto des BVR e.V. eingezahlt werden.
   
(2)

Rechte des Mitgliedes
Jedes Mitglied des BVR e.V. hat das Recht:

  • die Angebote und Einrichtungen des BVR e.V. für sich in Anspruch zu nehmen;
  • aktiv an der Verbandsarbeit mitzuwirken;
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Organe des BVR e.V. zu wählen und in sie gewählt zu werden;
  • Hilfe bei der Durchsetzung berechtigter persönlicher und sozialer Interessen in Anspruch zu nehmen.
   
(3)

Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied des BVR e.V. ist verpflichtet:

  • die Satzung anzuerkennen und einzuhalten;
  • aktiv im BVR e.V. mitzuwirken;
  • die anvertraute Funktion gewissenhaft zu erfüllen;
  • die Beiträge gemäß der Beitragsordnung pünktlich und regelmäßig zu entrichten.
   
(4) Fördernde Mitglieder haben weder passives noch aktives Wahlrecht; sie können gemäß § 6 d) beratend tätig werden.
   
§ 5 Finanzierung des BVR e.V.
   
Die materielle und finanzielle Sicherstellung des BVR e.V. erfolgt durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen, die nicht an Bedingungen gebunden sind;
c) Zuschüsse vom Land, von Gemeinden sowie anderer öffentlicher Körperschaften;
d) Zuwendungen für Wohlfahrts- und sozialpflegerische Dienste
   
§ 6 Organe des BVR e.V.
   
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionskommission
d) spezifische Arbeitsgruppen, die zur Meinungsbildung des Vorstandes zu bilden sind.
   
§ 7 Der Vorstand
   
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
   
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen:
a) Vorsitzender/e
b) Stellvertreter/in
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
   
 

Die Funktionsträger a bis d sind in einzelnen Wahlgängen zu wählen. Die Kandidatenliste ist 14 Tage vor der Wahl des Vorstandes abzuschließen.

Arbeitnehmer des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende.

Die Vertretungsbefugnis für den Verband regelt sich nach dem Vieraugenprinzip:
Vorsitzender mit Stellvertreter, Vorsitzender oder Stellvertreter jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Mindestens 50% der Vorstandsmitglieder müssen nach dem gültigen Schwerbehindertengesetz behindert sein.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit noch so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nachfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

   
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
   
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Jahresfinanzplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
e) Aufstellung eines Jahresarbeitsplanes;
f) Abschluss und Kündigung aller Arbeitsverträge mit Arbeitnehmer/innen;
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern;
h) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes ehrenamtlich;
   
  Für bestimmte Sachgebiete kann der Vorstand einen besonderen Vertreter
gemäß § 30 BGB als hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
   
(2) Dem Vorstand obliegt die Verantwortung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
   
(3) Vorstandssitzungen finden im Laufe des Kalenderjahres auf der Basis des Jahres- Terminplanes statt, wobei die Leitung im Wechsel durch die Vorstandsmitglieder wahrgenommen wird.
Die Einladung dazu wird nach der mit dem Vorstandsvorsitzenden abgestimmten Tagesordnung von der Geschäftsleitung veranlasst und den Mitgliedern sieben Tage vor der Vorstandssitzung zugestellt.
   
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
   
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den geplanten oder operativen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es bei außerordentlichen Vorstandssitzungen nicht.
   
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt
   
(3) Die Festlegungen und Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll zu dokumentieren, von dem/der Vorsitzenden, dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben und mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzustellen.
Das Protokoll muss Ort, Datum und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse bzw. getroffenen Festlegungen und gegebenenfalls das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig enthalten.
   
§ 10 Revisionskommission
   
(1) Die Revisionskommission wird auf der Mitgliederwahlversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Sie besteht aus zwei Personen, Vorsitzender/e und Stellvertreter/in.
Revisionen sind jährlich durchzuführen.
Die Revisoren/innen geben einen schriftlichen Bericht zum Jahresabschluss und zu den Jahresfinanzplänen auf der Mitgliederversammlung ab.
   
(2) Die Revisoren/innen überprüfen die gesamte Finanzwirtschaft des BVR e.V.
Sie sind nicht befugt, in die Leitungstätigkeit des BVR e.V. einzugreifen.
   
(3) Revisionsmitglieder können nicht Mitglieder der übrigen Organe sein.
   
§ 11 Die Mitgliederversammlung
   
  Sie ist das basisdemokratische Fundament des BVR e.V. Über die Mitgliederversammlung entwickeln sich das Verbandsleben und das Zusammengehörigkeitsgefühl. Jedes Mitglied kann auf diese Weise sein Recht wahrnehmen und hat die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Verbandsarbeit zu nehmen.
   
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanz- bzw. Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes für die Legislaturperiode
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Monatsbeitrages,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bzw. über die Auflösung des BVR e.V.
g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
h) Beschlussfassung über verbindliche Ordnungen
   
  In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Forderungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
   
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
   
  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. Rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorher, sind die Mitglieder des BVR e.V. schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorsitzenden einzuladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Tag. Die Einladung erfolgt auf dem Postweg und über das INFO - Blatt des BVR e.V. an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes.
   
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
   
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
   
(2) Der Schriftführer erstellt die Niederschrift über den Verlauf der Mitgliederversammlung.
   
(3) Die Wahl zur Vorstandsbesetzung erfolgt durch offene Abstimmung.
Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
   
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
   
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat je Wahlgang nur eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
   
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Auflösung des BVR e.V. ist eine Mehrheit von drei/viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
   
(7) Für Wahlen gilt folgendes:
  Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
   
(8)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten:

  • Ort, Zeit und Datum der Versammlung;
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
  • die Anzahl der erschienenen Mitglieder des Verbandes;
  • die Tagesordnung;
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung;
  Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
   
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
   
  Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
   
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
   
  Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des BVR e.V. es erfordert oder wenn die Einberufung von einem drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11.12,13 und 14 entsprechend.
   
§ 16 Satzungsänderung
   
(1) Für eine Satzungsänderung lt. § 11 - Punkt f - und § 13 - Punkt 5. ist eine einfache Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
   
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung oder über das Info - Blatt mitgeteilt werden.
   
(3) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht Rostock-Stadt anzumelden und dem Finanzamt mitzuteilen.
   
§ 17 Auflösung
   
(1) Die Auflösung des BVR e.V. kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung des BVR e.V. beschlossen werden, wenn die Zustimmung von zwei drittel der stimmberechtigten Anwesenden gegeben wird.
   
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des BVR e.V. oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, wird das nach der Auflösung/Aufhebung noch bestehende Vermögen mit Einwilligung des Finanzamtes an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übereignet, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Hilfe für Behinderte zu verwenden hat.
Zu Abwicklung der Vermögensangelegenheiten des BVR e.V. ist ein Liquidator zu bestellen.
   
§ 18 Salvatorische Klausel
   
  Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen zwingende, gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig sein, sondern nur die betreffende Bestimmung den gesetzlichen Notwendigkeiten entsprechend geändert werden.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitwirkung an einer gegebenenfalls notwendigen Änderung.
   
§ 19 Gerichtsstand
   
  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist Rostock.
   
§ 20 Inkrafttreten
   
  Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitglieder vom .31. März 2004 völlig neu gefasst und setzt die bisherige Satzung vom 07.03.1990 außer Kraft