| § 1 |
Rechtliche Stellung |
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| (1) |
Der Verband trägt den Namen Behindertenverband Rostock e.V.
nachfolgend genannt BVR e.V.
Sitz und Gerichtsstand: Rostock, Bundesland Mecklenburg/Vorpommern.
Das Geschäftsjahr des BVR e.V. ist das Kalenderjahr. |
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| (2) |
Der BVR e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter
der Registriernummer VR 7 eingetragen. |
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| § 2 |
Ziel und Zweck des BVR e.V. |
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| (1) |
Der BVR e.V. ist eine soziale Organisation. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Soweit durch Unternehmungen des BVR e.V. Überschüsse erzielt
werden, so sind diese den gemeinnützigen und mildtätigen
Zwecken des BVR e.V. zuzuführen. Der BVR e.V. ist selbstlos tätig
und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
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| (2) |
Die Mitglieder des BVR e.V. erhalten keine Zuwendungen und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus finanziellen
Mitteln des BVR e.V. Die Finanzmittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke des BVR e.V. verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des BVR e.V. widersprechen oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| (3) |
Ziel und Zweck des BVR e.V. ist es, auf eine optimale Integration
Betroffener hinzuwirken und deren Selbstbestimmung und Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen entgegen
zu wirken. Er sieht seine Hauptaufgabe darin, Menschen mit Behinderungen
und deren Familien ein weitestgehend, aktives und menschenwürdiges
Leben zu ermöglichen. Dabei arbeitet der Vorstand mit Verbänden,
Vereinen, Organisationen, Institutionen, politischen und religiösen
Kräften, die das gleiche Ziel verfolgen, zusammen. |
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| (4) |
Der BVR e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt
sich zum demokratischen Rechtsstaat. |
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| (5) |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Hilfe für seine Mitglieder in behinderten-, versorgungs-,
sozialversicherungs- und sozialhilfsrechtlichen sowie in anderen
sozialrechtlichen Angelegenheiten.
- Beratung und Vertretung in einschlägigen arbeitsrechtlichen
Angelegenheiten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und anderer
gesetzlichen Festlegungen.
- Förderung der Barrierefreiheit.
- Förderung der Mobilität Behinderter.
- freie Trägerschaft von sozialen Einrichtungen.
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§ 3 |
Mitgliedschaft |
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| (1) |
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der
Satzung des BVR e.V., die regelmäßige und satzungsgerechte
Zahlung des Mitgliedsbeitrages, sowie der Wille, die Ziele und Zwecke
des BVR e.V. zu unterstützen. |
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| (2) |
Mitglied des BVR e.V. kann jede natürliche Person werden, wenn
sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nicht Volljährige benötigen
die Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters. |
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| (3) |
Die Mitgliedschaft steht allen behinderten und nichtbehinderten
Menschen offen. Selbständige Gruppen, Klubs, Initiativen, Selbsthilfegruppen
und Organisationen können bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit
Mitglied des BVR e.V. werden (juristische Personen). Über
den Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. |
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| (4) |
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand als Mitglied
des
BVR e.V. bedarf einer schriftlichen Begründung. Gegen den ablehnenden
Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Widerspruch
einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig
über den Antrag. |
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| (5) |
Als fördernde Mitglieder des BVR e.V. können aufgenommen
werden:
- Bürger, die materiell und ideell das Anliegen des BVR e.V.
unterstützen und bereit sind, einen regelmäßigen
Beitrag zu zahlen, der nicht niedriger als der
Mindestbeitrag der ordentlichen Mitglieder ist.
- Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
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| (6) |
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftlich erklärten Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
- durch Tod
- durch Auflösung des BVR e.V.
- bei juristischen Personen durch deren Austritt oder Auflösung.
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig. |
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Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die
Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen. |
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich
vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt
worden, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die
Berufung zu entscheiden. |
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| § 4 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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| (1) |
Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist die Grundlage für die Finanzierung
des BVR e.V. Er ist im voraus zu zahlen. Über die Höhe
und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung; näheres
regelt die verbandsinterne Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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Fördernde Mitglieder zahlen einen Betrag, unter Beachtung des
§ 3 (5), über dessen Höhe sie selbst entscheiden. Die
Mitgliedsbeiträge entsprechen in ihrer Höhe und Zweckbestimmung
den allgemeinen Anforderungen der Gemeinnützigkeit. |
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Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag können auch Spenden auf
das Beitrags- und Spendenkonto des BVR e.V. eingezahlt werden. |
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| (2) |
Rechte des Mitgliedes
Jedes Mitglied des BVR e.V. hat das Recht:
- die Angebote und Einrichtungen des BVR e.V. für sich in
Anspruch zu nehmen;
- aktiv an der Verbandsarbeit mitzuwirken;
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Organe des BVR e.V.
zu wählen und in sie gewählt zu werden;
- Hilfe bei der Durchsetzung berechtigter persönlicher und
sozialer Interessen in Anspruch zu nehmen.
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| (3) |
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied des BVR e.V. ist verpflichtet:
- die Satzung anzuerkennen und einzuhalten;
- aktiv im BVR e.V. mitzuwirken;
- die anvertraute Funktion gewissenhaft zu erfüllen;
- die Beiträge gemäß der Beitragsordnung pünktlich
und regelmäßig zu entrichten.
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| (4) |
Fördernde Mitglieder haben weder passives noch aktives Wahlrecht;
sie können gemäß § 6 d) beratend tätig werden.
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| § 5 |
Finanzierung des BVR e.V. |
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| Die materielle und finanzielle Sicherstellung
des BVR e.V. erfolgt durch: |
| a) |
Mitgliedsbeiträge; |
| b) |
Spenden, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen,
die nicht an Bedingungen gebunden sind; |
| c) |
Zuschüsse vom Land, von Gemeinden sowie anderer öffentlicher
Körperschaften; |
| d) |
Zuwendungen für Wohlfahrts- und sozialpflegerische Dienste |
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| § 6 |
Organe des BVR e.V. |
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| Organe des Verbandes sind: |
| a) |
die Mitgliederversammlung |
| b) |
Vorstand |
| c) |
Revisionskommission |
| d) |
spezifische Arbeitsgruppen, die zur Meinungsbildung des Vorstandes
zu bilden sind. |
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| § 7 |
Der Vorstand |
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Die Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand und die Revisionskommission.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. |
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| Der Vorstand besteht aus mindestens sieben
Personen: |
| a) |
Vorsitzender/e |
| b) |
Stellvertreter/in |
| c) |
Schatzmeister/in |
| d) |
Schriftführer/in |
| e) |
mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. |
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Die Funktionsträger a bis d sind in einzelnen Wahlgängen
zu wählen. Die Kandidatenliste ist 14 Tage vor der Wahl des
Vorstandes abzuschließen.
Arbeitnehmer des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt
werden.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende
oder der stellv. Vorsitzende.
Die Vertretungsbefugnis für den Verband regelt sich nach dem
Vieraugenprinzip:
Vorsitzender mit Stellvertreter, Vorsitzender oder Stellvertreter
jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Mindestens 50% der Vorstandsmitglieder müssen nach dem gültigen
Schwerbehindertengesetz behindert sein.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
der Amtszeit noch so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt
sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt die nachfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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| § 8 |
Zuständigkeit des Vorstandes |
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| (1) |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben: |
| a) |
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; |
| b) |
Einberufung der Mitgliederversammlung; |
| c) |
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; |
| d) |
Aufstellung eines Jahresfinanzplanes, Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichtes; |
| e) |
Aufstellung eines Jahresarbeitsplanes; |
| f) |
Abschluss und Kündigung aller Arbeitsverträge mit Arbeitnehmer/innen; |
| g) |
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und den Ausschluss
von Mitgliedern; |
| h) |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes ehrenamtlich; |
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Für bestimmte Sachgebiete kann der Vorstand einen besonderen
Vertreter
gemäß § 30 BGB als hauptamtlichen Geschäftsführer
bestellen. |
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| (2) |
Dem Vorstand obliegt die Verantwortung der laufenden Geschäfte
des Verbandes. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
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| (3) |
Vorstandssitzungen finden im Laufe des Kalenderjahres auf der Basis
des Jahres- Terminplanes statt, wobei die Leitung im Wechsel durch
die Vorstandsmitglieder wahrgenommen wird.
Die Einladung dazu wird nach der mit dem Vorstandsvorsitzenden abgestimmten
Tagesordnung von der Geschäftsleitung veranlasst und den Mitgliedern
sieben Tage vor der Vorstandssitzung zugestellt. |
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| § 9 |
Beschlussfassung des Vorstandes |
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| (1) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den geplanten oder operativen
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es bei außerordentlichen
Vorstandssitzungen nicht. |
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| (2) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage
als abgelehnt |
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| (3) |
Die Festlegungen und Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokoll zu dokumentieren, von dem/der Vorsitzenden, dem/der Versammlungsleiter/in
und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben und mit der Einladung
zur nächsten Vorstandssitzung zuzustellen.
Das Protokoll muss Ort, Datum und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse bzw. getroffenen Festlegungen
und gegebenenfalls das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig
enthalten. |
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| § 10 |
Revisionskommission |
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| (1) |
Die Revisionskommission wird auf der Mitgliederwahlversammlung für
einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Sie besteht aus zwei
Personen, Vorsitzender/e und Stellvertreter/in.
Revisionen sind jährlich durchzuführen.
Die Revisoren/innen geben einen schriftlichen Bericht zum Jahresabschluss
und zu den Jahresfinanzplänen auf der Mitgliederversammlung ab. |
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| (2) |
Die Revisoren/innen überprüfen die gesamte Finanzwirtschaft
des BVR e.V.
Sie sind nicht befugt, in die Leitungstätigkeit des BVR e.V.
einzugreifen. |
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| (3) |
Revisionsmitglieder können nicht Mitglieder der übrigen
Organe sein. |
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| § 11 |
Die Mitgliederversammlung |
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| |
Sie ist das basisdemokratische Fundament des BVR e.V. Über
die Mitgliederversammlung entwickeln sich das Verbandsleben und das
Zusammengehörigkeitsgefühl. Jedes Mitglied kann auf diese
Weise sein Recht wahrnehmen und hat die Möglichkeit, direkten
Einfluss auf die Verbandsarbeit zu nehmen. |
| |
|
| Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich
für folgende Angelegenheiten zuständig: |
| a) |
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanz- bzw. Haushaltsplanes
für das nächste Geschäftsjahr, |
| b) |
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes für
die Legislaturperiode |
| c) |
Entlastung des Vorstandes, |
| d) |
Festsetzung der Höhe des Monatsbeitrages, |
| e) |
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, |
| f) |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bzw. über
die Auflösung des BVR e.V. |
| g) |
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes. |
| h) |
Beschlussfassung über verbindliche Ordnungen |
| |
|
| |
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Forderungen an den Vorstand
beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. |
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| § 12 |
Einberufung der Mitgliederversammlung |
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| |
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen.
Rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorher, sind die Mitglieder des
BVR e.V. schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorsitzenden
einzuladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Tag. Die Einladung
erfolgt auf dem Postweg und über das INFO - Blatt des BVR e.V.
an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes. |
| |
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| § 13 |
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
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| (1) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden. |
| |
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| (2) |
Der Schriftführer erstellt die Niederschrift über den
Verlauf der Mitgliederversammlung. |
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| (3) |
Die Wahl zur Vorstandsbesetzung erfolgt durch offene Abstimmung.
Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes
Mitglied dieses beantragt. |
| |
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| (4) |
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des
Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. |
| |
|
| (5) |
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat je Wahlgang nur
eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. |
| |
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| (6) |
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Auflösung des BVR e.V. ist eine Mehrheit von drei/viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
| |
|
| (7) |
Für Wahlen gilt folgendes: |
| |
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen
den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben. |
| |
|
| (8) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen
enthalten:
- Ort, Zeit und Datum der Versammlung;
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- die Anzahl der erschienenen Mitglieder des Verbandes;
- die Tagesordnung;
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung;
|
| |
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. |
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|
| § 14 |
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung |
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|
| |
Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. |
| |
|
| § 15 |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen |
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|
| |
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des BVR
e.V. es erfordert oder wenn die Einberufung von einem drittel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
§§ 11.12,13 und 14 entsprechend. |
| |
|
| § 16 |
Satzungsänderung |
| |
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| (1) |
Für eine Satzungsänderung lt. § 11 - Punkt f - und
§ 13 - Punkt 5. ist eine einfache Mehrheit der erschienenen und
stimmberechtigten Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. |
| |
|
| (2) |
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
auf der nächsten Mitgliederversammlung oder über das Info
- Blatt mitgeteilt werden. |
| |
|
| (3) |
Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht Rostock-Stadt
anzumelden und dem Finanzamt mitzuteilen. |
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|
| § 17 |
Auflösung |
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| (1) |
Die Auflösung des BVR e.V. kann nur durch eine zu diesem Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung des BVR e.V.
beschlossen werden, wenn die Zustimmung von zwei drittel der stimmberechtigten
Anwesenden gegeben wird. |
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| (2) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des BVR e.V. oder bei Wegfall
des bisherigen Zweckes, wird das nach der Auflösung/Aufhebung
noch bestehende Vermögen mit Einwilligung des Finanzamtes an
eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
übereignet, die es unmittelbar und ausschließlich für
die Förderung der Hilfe für Behinderte zu verwenden hat.
Zu Abwicklung der Vermögensangelegenheiten des BVR e.V. ist ein
Liquidator zu bestellen. |
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| § 18 |
Salvatorische Klausel |
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Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen zwingende, gesetzliche
Vorschriften verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig
sein, sondern nur die betreffende Bestimmung den gesetzlichen Notwendigkeiten
entsprechend geändert werden.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitwirkung an einer gegebenenfalls
notwendigen Änderung. |
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| § 19 |
Gerichtsstand |
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser
Satzung ergeben, ist Rostock. |
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| § 20 |
Inkrafttreten |
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Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitglieder vom .31. März
2004 völlig neu gefasst und setzt die bisherige Satzung vom 07.03.1990
außer Kraft
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